Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte und andere Handlungen und Verträge zwischen dem Veranstalter und der Gegenpartei.
1.2 Sollte sich eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann in Absprache eine Bestimmung, die dem Willen der Parteien entspricht.
1.3 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch eine einfache Mitteilung des Veranstalters an die Gegenpartei geändert werden. Erfolgt kein schriftlicher Widerspruch innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung, so gelten die geänderten AGB ab dem Tag der Mitteilung für alle abzuschließenden Rechtsgeschäfte und Verträge sowie für alle zwischen den Parteien bestehenden und laufenden Verträge, soweit sie nach dem Tag der Mitteilung ausgeführt werden.
1.5 Die Fristen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für die Gegenpartei stets endgültig.
1.6 Von den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden.
Artikel 2 Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
2.1 Alle Angebote, Kostenvoranschläge, etc. des Veranstalters sind vertragsgegenständlich, es sei denn, der Veranstalter hat schriftlich etwas anderes erklärt.
2.2 Alle Angaben und/oder Spezifikationen des Veranstalters sind nur annähernd maßgebend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
2.3 Der Veranstalter ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Auftrags zu beauftragen.
2.4 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist jedes Angebot des Veranstalters vertraglich bindend und kann vom Veranstalter noch zurückgezogen werden.
2.5 Der Veranstalter hat das Recht, eine Anmeldung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.6 Der Vertrag zwischen dem Veranstalter und der Gegenpartei kommt zustande, nachdem die Gegenpartei die Reservierung für ein oder mehrere Hotelzimmer abgegeben hat und der Veranstalter dies der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat.
2.7 Die Reservierung erfolgt auf der Grundlage eines vollständig ausgefüllten Reservierungsformulars, das dem Veranstalter vorgelegt wird.
2.8 Dieser Vorbehalt darf nur mit Zustimmung des Veranstalters geändert werden.
2.9 Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Reservierung durch den Veranstalter zustande.
2.10 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, kann die Gegenpartei keine Rechte in Bezug auf den/die ihr zugewiesenen Raum/Räume ableiten.
Artikel 3 Pflichten der Gegenpartei
3.1 Der Veranstalter kann einer Gegenpartei, die sich nach alleiniger Meinung des Veranstalters vertragswidrig verhält (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Sicherheitsvorschriften, Anweisungen und die Hausordnung der Unterkunft), die Nutzung der Unterkunft mit sofortiger Wirkung untersagen.
3.2 Die Gegenpartei ist für die Handlungen/Unterlassungen von Dritten verantwortlich, die von ihr eingeschaltet und/oder eingeladen wurden.
3.3 Die Gegenpartei ist verpflichtet, eine Reise- und/oder Stornierungsversicherung abzuschließen.
3.4 Personen, für welche die Gegenpartei keine Reservierung vorgenommen hat, können auf Anweisung des Veranstalters aus der Unterkunft entfernt werden. Falls die Gegenpartei der vorstehenden Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, ist der Veranstalter berechtigt, diese Personen auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu entfernen oder entfernen zu lassen, ohne dass die Gegenpartei Anspruch auf Schadenersatz hat.
3.5 Personen, die sich – nach alleinigem Ermessen des Veranstalters – in der Unterkunft (oder den dazugehörigen Räumen) daneben benehmen, kann der Zugang durch den Veranstalter oder in dessen Auftrag mit sofortiger Wirkung verweigert werden.
Artikel 4 Sonstige Verpflichtungen
4.1 Ohne die schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist die Übertragung des gesamten oder eines Teils des Vertrages (oder die Bereitstellung der gemieteten Unterkunft) durch die Gegenpartei an einen Dritten nicht gestattet.
4.2 Sofern die Unterkunft nicht oder nicht vollständig genutzt wird, geschieht dies auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei und entbindet diese nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung.
4.3 Wenn die Gegenpartei sich vertragswidrig verhält, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist; in diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf die vollständige Zahlung.
4.4 Bleibt die gemietete Unterkunft ungenutzt oder wird sie geräumt, ist der Veranstalter berechtigt, die Unterkunft anderweitig zur Verfügung zu stellen.
Artikel 5 Absage der Veranstaltung
5.1 Wird eine Veranstaltung ganz oder teilweise abgesagt, hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadenersatz, unabhängig von der Ursache für die Absage der Veranstaltung, es sei denn, diese ist ausschließlich dem Veranstalter aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters zuzurechnen.
5.2 Wird die vollständige oder teilweise Stornierung der Veranstaltung innerhalb von 27 Tagen vor dem ersten Check-in-Datum der Hotelunterkunft schriftlich mitgeteilt, muss die Gegenpartei einen Anspruch aus der von ihr im Voraus abgeschlossenen Reise- und/oder Stornierungsversicherung in Bezug auf die bereits bezahlten Unterkunfts- und Nutzungskosten geltend machen. Im Falle einer schriftlichen Mitteilung mehr als 27 Tage vor dem ersten Check-in-Datum wird der Gegenpartei die geleistete Zahlung gemäß den Stornierungsbestimmungen in Artikel 7 zurückerstattet. Die Gegenpartei muss einen Anspruch aus der Reise- und/oder Stornierungsversicherung in Bezug auf den Teil der gezahlten Unterkunfts- und Nutzungskosten geltend machen, der erstattet wird.
5.3 Wurden die Gegenpartei oder Personen, für die von einem Dritten (einschließlich nationaler und internationaler Verbände, der Regierung oder anderer Stellen) Reservierungen vorgenommen wurden, von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen, erstattet der Veranstalter keine bereits gezahlten Unterkunfts- und Nutzungskosten, außer gemäß den in Artikel 7 genannten Stornierungsbestimmungen.
Artikel 6 Preis, Zahlung
6.1 Sämtliche (vereinbarten) Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, auf Verlangen des Veranstalters jederzeit Sicherheit für die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten.
6.3 Die Zahlungsbedingungen der Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum. Die Zahlungsfrist beträgt 8 Tage, wenn der Veranstalter die Reservierung innerhalb eines Monats vor Beginn einer Veranstaltung angenommen hat. Die vollständige Zahlung muss immer spätestens vor dem ersten Tag der Übernachtung eingegangen sein. Die Gegenpartei ist von Rechts wegen in Verzug, sofern die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Fristen erfolgt ist. Danach wird ein vertraglich festgelegter Zinssatz von 1 % pro Monat (oder einem Teil eines Monats) fällig.
6.4 Die Zahlung hat in der vom Veranstalter zu bestimmenden Weise zu erfolgen.
6.5 Der Veranstalter ist nicht in Verzug, solange die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht (vollständig) erfüllt hat.
Artikel 7 Stornierungsbestimmungen für gebuchte Unterkünfte
7.1 Nachdem der Vertrag über die Reservierung der Unterkunft zustande gekommen ist, ist eine Stornierung nur schriftlich möglich und es gelten die folgenden Stornierungsbestimmungen.
Stornierung bis 4. Marsch 2022: 100% geschuldet
Stornierung zwischen dem 5. Marsch 2022 und dem 31. Marsch 2022: 50% geschuldet
Stornierung ab dem 1. April 2022: 100% geschuldet
7.2 Übersteigt der Schaden des Veranstalters zum Zeitpunkt der Stornierung die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Stornogebühr, muss die Gegenpartei dem Veranstalter diesen übersteigenden Betrag erstatten.
7.3 Der Veranstalter ist berechtigt, der Gegenpartei alle Kosten, einschließlich der vollen außergerichtlichen Kosten, mit einem Mindestbetrag von 250,00 € ohne Mehrwertsteuer und Anwaltskosten in Rechnung zu stellen.
Artikel 8 Haftung des Veranstalters
8.1 Der Veranstalter haftet für Schäden nur, (i) wenn diese Schäden durch die Haftpflicht- oder sonstige Versicherung gedeckt sind, und zwar bis zur Höhe des von der Versicherung ausgezahlten Betrages, wenn die Versicherung zahlt, zuzüglich der Selbstbeteiligung, oder (ii) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zahlt die Versicherung nicht aus, haftet der Veranstalter für den Schaden höchstens bis zur Höhe der gebuchten Unterkunft.
8.2 Haftet der Veranstalter, ist diese Haftung auf unmittelbare Schäden oder Verluste beschränkt und umfasst in keinem Fall mittelbare Schäden oder Verluste und/oder Folgeschäden oder Verluste.
8.3 Die Mitteilung über die Ausübung aller Rechte und sonstigen Befugnisse, gleich welcher Art, die die Gegenpartei gegenüber dem Veranstalter hat, muss dem Veranstalter innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei davon Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, schriftlich zugegangen sein; andernfalls erlöschen sie.
8.4 Alle Gäste der Gegenpartei sind auf eigene Kosten und Gefahr anwesend. Weder der Veranstalter noch der Eigentümer/Berechtigte der Unterkunft haften für Sachschäden oder Unfälle der anderen Partei oder der Gäste, es sei denn, der Schaden wurde durch eine vorsätzliche Handlung oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters verursacht.
8.5 Die Gegenpartei stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter (insbesondere von Teilnehmern und Besuchern) frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages einen Schaden erleiden.
Artikel 9 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
9.1 Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Veranstalter und der Gegenpartei gilt ausschließlich niederländisches Recht.
9.2 Für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das Gericht von Oost-Brabant zuständig, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.